429 StPO). Gemäss Untersuchungsakten wurde gegen den Beschwerdeführer keine Haft angeordnet, sodass er betreffend seine Persönlichkeitsverletzung beweisbelastet ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch keinerlei Gründe vor, weshalb er aufgrund eines staatlichen Handelns in seiner Persönlichkeit verletzt worden wäre, geschweige denn, warum die Verletzung die erforderliche Schwere aufweisen würde. Die Beschwerde wäre somit, sofern darauf einzutreten wäre, mangels hinreichender Begründung abzuweisen.