49 OR vorliegt, d.h. wenn eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben ist. Beispiele für grundsätzlich genugtuungsfähige Persönlichkeitsverletzungen sind eine breite Darlegung in den Medien oder schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen. Abgesehen von Fällen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO; Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO).