Selbst wenn der Beschwerdeführer die Nichtgewährung einer Genugtuung durch den Staat im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rügen würde, wäre seine Beschwerde abzuweisen. Die Strafverfolgungsbehörde verneinte den Anspruch auf Genugtuung mit der Begründung, Zwangsmassnahmen seien keine angeordnet worden, weshalb keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliege (angefochtene Verfügung, E. 5). Eine Genugtuung wird gewährt, sofern eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, d.h. wenn eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben ist.