_ wurde jedoch erst am 3. Juli 2017 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt (vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung), sodass es sich bei der eingeschriebenen Sendung an den Beschwerdeführer vom 5. Juli 2017 um diese Einstellungsverfügung handeln dürfte (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde vom 5. Juli 2017, KG-act. 7/2). Die bereits zuvor versandte Beschwerde kann sich somit nicht gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 300 richten. c) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 angefochten ist.