a) Der Beschwerdeführer erwähnt zunächst die „Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ und erklärt, dass er keine Erpressung begangen habe. Eine „Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ existiert nicht. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte allerdings die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301, bei welchem der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist, am 14. Juni 2017 (vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung). Die Strafverfolgungs- Kantonsgericht Schwyz 3