Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung eines „Schmerzensgeldes“ (KG-act. 1). Am 5. Juli 2017 wurde er aufgefordert, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern und zu ergänzen, von wem er die beantragte Genugtuung in welchem Strafverfahren fordere (KG-act. 2). 2. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde nicht nach, sodass zu prüfen ist, welche Verfügung er anfocht.