Sämtliche Zivilansprüche wurden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Gleichentags stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. Drohung) bzw. mangels Beweisen (betr. versuchte Erpressung) ein. Sie nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, richtete dem Beschwerdeführer aber weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung eines „Schmerzensgeldes“ (KG-act. 1).