1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und D.________ hatten am 18. Mai 2016, um ca. 19:30 Uhr eine tätliche Auseinandersetzung. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führte daraufhin sowohl gegen den Beschwerdeführer (SUB 2016 301) als auch gegen D.________ (SUB 2016 300) ein Verfahren. Das Verfahren gegen D.________ stellte die Strafverfolgungsbehörde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. einfacher Körperverletzung) und mangels Beweisen (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) ein. Sämtliche Zivilansprüche wurden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen.