{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-113_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "39a356e00684c612a7ba89dd60ce69f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-113_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_113_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27410f8c4953c1b63695473a6535289b21c2fd485a436a03b70df429b02e138eb37566ffb81b644a50a21a73ae353038fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27410f8c4953c1b63695473a6535289b21c2fd485a436a03b70df429b02e138eb37566ffb81b644a50a21a73ae353038fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_113", "Checksum": "9a94d3d66ce0098a3fa2173016f9a60e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Genugtuung | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:06", "Checksum": "6bca34dc41755f535928a160229f95cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 113\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Genugtuung | Einstellung Strafverfahren\n\nSelbst wenn der Beschwerdeführer die Nichtgewährung einer Genugtuung\ndurch den Staat im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rügen würde, wäre\nseine Beschwerde abzuweisen. Die Strafverfolgungsbehörde verneinte den\nAnspruch auf Genugtuung mit der Begründung, Zwangsmassnahmen seien\nkeine angeordnet worden, weshalb keine besonders schwere Verletzung der\npersönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliege (angefochtene\nVerfügung, E. 5). Eine Genugtuung wird gewährt, sofern eine besonders\nschwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2\nZGB oder Art. 49 OR vorliegt, d.h. wenn eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben ist. Beispiele für grundsätzlich genugtuungsfähige Persönlichkeitsverletzungen sind eine breite Darlegung in den Medien oder schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen. Abgesehen von Fällen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO; Griesser,\na.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Gemäss Untersuchungsakten wurde gegen den\nBeschwerdeführer keine Haft angeordnet, sodass er betreffend seine Persönlichkeitsverletzung beweisbelastet ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch\nkeinerlei Gründe vor, weshalb er aufgrund eines staatlichen Handelns in seiner Persönlichkeit verletzt worden wäre, geschweige denn, warum die Verletzung die erforderliche Schwere aufweisen würde. Die Beschwerde wäre somit, sofern darauf einzutreten wäre, mangels hinreichender Begründung abzuweisen.\n\nb) Der obsiegende Beschuldigte hat zwar gegenüber der Privatklägerschaft\nAnspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum\nZivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). D.________\nkonstituierte sich aber im Verfahren SUB 2016 301 gegen den Beschwerde-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nführer nicht als Privatkläger (U-act. 8.1.011). Schliesslich kann gegenüber der\nantragstellenden Person nur Ersatz für die Aufwendungen im Hinblick auf die\nangemessene Ausübung der Verfahrensrechte, nicht jedoch eine Genugtuungsforderung, geltend gemacht werden (Art. 432 Abs. 2 StPO). Eine andere\nRechtsgrundlage für die Genugtuungsforderung im Verfahren des Beschwerdeführers (SUB 2016 301) ist nicht ersichtlich.\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer die Genugtuungsforderung gegen\nD.________ richtet, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte\nam 19. Mai 2016 Strafantrag gegen D.________ betreffend Auseinandersetzung/Körperverletzung vom 18. Mai 2016 (U-act. 8.1.003). Er beteiligte sich\nals Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren und stellte ein Begehren um Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 „wegen seinem Leiden“. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, z.B. eine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 49 OR (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf\n2014, N 5a zu Art. 122 StPO), als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Eine derartige Zivilklage\nkann nur adhäsionsweise, d.h. vom Geschädigten im Strafverfahren gegen\nden Beschuldigten geltend gemacht werden (vgl. Lieber, a.a.O., N 2 zu\nArt. 122 StPO). Der Beschwerdeführer hätte somit seine Genugtuungsforderung im Verfahren gegen D.________ (SUB 2016 300) bzw. gegen die in diesem Verfahren erlassene Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2017 geltend\nmachen müssen. Vorliegend kann diese Forderung nicht Gegenstand des\nVerfahrens sein, sodass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann und die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2017 (SUB 2016 301) bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R)\nund die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 29. Dezember 2017 kau\n"}