{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-113_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "39a356e00684c612a7ba89dd60ce69f1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-113_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_113_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27410f8c4953c1b63695473a6535289b21c2fd485a436a03b70df429b02e138eb37566ffb81b644a50a21a73ae353038fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27410f8c4953c1b63695473a6535289b21c2fd485a436a03b70df429b02e138eb37566ffb81b644a50a21a73ae353038fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_113", "Checksum": "9a94d3d66ce0098a3fa2173016f9a60e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Genugtuung | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:06", "Checksum": "6bca34dc41755f535928a160229f95cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 113\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Genugtuung | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 113\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren, Genugtuung\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n29. Mai 2017, SUB 2016 301);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und D.________ hatten\nam 18. Mai 2016, um ca. 19:30 Uhr eine tätliche Auseinandersetzung. Die\nkantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führte\ndaraufhin sowohl gegen den Beschwerdeführer (SUB 2016 301) als auch gegen D.________ (SUB 2016 300) ein Verfahren. Das Verfahren gegen\nD.________ stellte die Strafverfolgungsbehörde mit Verfügung vom 29. Mai\n2017 zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. einfacher Körperverletzung)\nund mangels Beweisen (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) ein.\nSämtliche Zivilansprüche wurden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Gleichentags stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrages\n(betr. Drohung) bzw. mangels Beweisen (betr. versuchte Erpressung) ein. Sie\nnahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, richtete dem Beschwerdeführer aber weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung eines „Schmerzensgeldes“ (KG-act. 1). Am 5. Juli 2017 wurde er aufgefordert, seine Beschwerde\ndahingehend zu verbessern und zu ergänzen, von wem er die beantragte Genugtuung in welchem Strafverfahren fordere (KG-act. 2).\n\n2. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde nicht nach, sodass zu prüfen ist, welche Verfügung er anfocht.\n\na) Der Beschwerdeführer erwähnt zunächst die „Strafverfügung vom\n14. Juni 2017“ und erklärt, dass er keine Erpressung begangen habe. Eine\n„Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ existiert nicht. Die Oberstaatsanwaltschaft\ngenehmigte allerdings die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301,\nbei welchem der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist, am 14. Juni 2017\n(vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung). Die Strafverfolgungs-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nbehörde verschickte dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 eine eingeschriebene Sendung (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde vom 16. Juni 2017, KG-act. 7/1). Die Beschwerde datiert vom 24.\nJuni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017; KG-act. 1). Sie wird sich somit gegen\ndie Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 richten.\n\nb) Indessen will der Beschwerdeführer „in Sachen D.________“ Beschwerde einlegen und macht in materieller Hinsicht geltend, dass ihn D.________\nbewusst zu Fall gebracht habe. Die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB\n2016 300 gegen den Beschuldigten D.________ wurde jedoch erst am 3. Juli\n2017 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt (vgl. Genehmigungsstempel\nam Ende der Verfügung), sodass es sich bei der eingeschriebenen Sendung\nan den Beschwerdeführer vom 5. Juli 2017 um diese Einstellungsverfügung\nhandeln dürfte (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde\nvom 5. Juli 2017, KG-act. 7/2). Die bereits zuvor versandte Beschwerde kann\nsich somit nicht gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 300\nrichten.\n\nc) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 angefochten ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, D.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten (KG-act. 1).\n\na) Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person u.a. Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch richtet sich\ngegen den Staat (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar zur StPO, 2. A.,\nBasel 2014, N 6 zu Art. 429 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 429 StPO).\nDer Beschwerdeführer verlangte das „Schmerzensgeld“ jedoch ausdrücklich\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nvon D.________, sodass Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO als Rechtsgrundlage für\ndie Genugtuung nicht in Frage kommt.\n\n"}