- dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. August 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses innert sieben Tagen ab Zugang dieser Verfügung gesetzt und für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 12); dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde; - dass die Verfügungen vom 26. Juli 2017 und 21. August 2017 zugestellt werden konnten (vgl. hierzu KG-act. 10 und 11 sowie KG-act. 13 und 14);