- dass der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung aufgefordert wurde, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zugang dieser Ver- Kantonsgericht Schwyz 3 fügung einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 450.00 zu leisten (KG-act. 9 Dispositivziff. 2);