- dass am 13. Juli 2017 das Amtsgericht Prenzlau dem Kantonsgericht mitteilte, dass das Zustellersuchen vom 23. Juni 2017 nicht habe erledigt werden können, da der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei (KGact. 7); - dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2017 nochmals aufgefordert wurde, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten Zustellungen an die bisherige bekannte Zustelladresse X bzw. bei Unzustellbarkeit durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolge (KG-act. 9 Disposziff. 1);