- dass gegen diese Verfügung der Schuldner A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Postaufgabe CH: 21. Juni 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht erhob; - dass der seinen Angaben zufolge in Deutschland gemeldete und dort postalisch erreichbare Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2017 unter Androhung von Säumnisfolgen aufgefordert wurde, für das Beschwerdeverfahren eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (KG-act. 3);