{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-111_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f31cc85920d969206a3a96354d46e02"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-111_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_111_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209c465528af90beb467b3cc938bdf4336e8cb39441320e1ced972f1998be03d5f101f4a3c19135ba88e7250eaa339b58ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d209c465528af90beb467b3cc938bdf4336e8cb39441320e1ced972f1998be03d5f101f4a3c19135ba88e7250eaa339b58ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_111", "Checksum": "3be31206ba2bf06dbfe1a9abe9b955cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:57", "Checksum": "d27175f0b9c61635c10a19083fd0e565", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 111\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 13. September 2017\nBEK 2017 111\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 22. Mai 2017, ZES 2017 114);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass mit Verfügung vom 22. Mai 2017 der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Ausgleichkasse / IV-Stelle Schwyz in der Betreibung Nr. ZZZ\ndes Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 30. November 2016)\ndefinitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 6‘698.70 erteilte und im\nMehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies;\n\n- dass gegen diese Verfügung der Schuldner A.________ (nachfolgend\nBeschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Postaufgabe CH: 21. Juni\n2017) Beschwerde beim Kantonsgericht erhob;\n\n- dass der seinen Angaben zufolge in Deutschland gemeldete und dort\npostalisch erreichbare Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2017\nunter Androhung von Säumnisfolgen aufgefordert wurde, für das Beschwerdeverfahren eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (KG-act. 3);\n\n- dass am 13. Juli 2017 das Amtsgericht Prenzlau dem Kantonsgericht\nmitteilte, dass das Zustellersuchen vom 23. Juni 2017 nicht habe erledigt werden können, da der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei (KGact. 7);\n\n- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2017 nochmals\naufgefordert wurde, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben,\nansonsten Zustellungen an die bisherige bekannte Zustelladresse X bzw. bei\nUnzustellbarkeit durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolge (KG-act. 9\nDisposziff. 1);\n\n- dass der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung aufgefordert wurde, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zugang dieser Ver-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nfügung einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von\nFr. 450.00 zu leisten (KG-act. 9 Dispositivziff. 2);\n\n- dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. August 2017 gestützt auf Art. 101\nAbs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses innert sieben\nTagen ab Zugang dieser Verfügung gesetzt und für den Unterlassungsfall\nNichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 12);\n\ndass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht\nbezahlt wurde;\n\n- dass die Verfügungen vom 26. Juli 2017 und 21. August 2017 zugestellt\nwerden konnten (vgl. hierzu KG-act. 10 und 11 sowie KG-act. 13 und 14);\n\n- dass in Nachachtung der Verfügung vom 21. August 2017 demnach\nandrohungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3\nZPO);\n\n- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt\nauf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;\n\n- dass eine Parteientschädigung zu entfallen hat, nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG präsidial entschieden werden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in\nder gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben\nFrist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘698.70.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin\n(1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 13. September 2017 kau\n"}