Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. September 2017 BEK 2017 111 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2017, ZES 2017 114);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass mit Verfügung vom 22. Mai 2017 der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz der Ausgleichkasse / IV-Stelle Schwyz in der Betreibung Nr. ZZZ des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 30. November 2016) definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 6‘698.70 erteilte und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies; - dass gegen diese Verfügung der Schuldner A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Postaufgabe CH: 21. Juni 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht erhob; - dass der seinen Angaben zufolge in Deutschland gemeldete und dort postalisch erreichbare Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2017 unter Androhung von Säumnisfolgen aufgefordert wurde, für das Beschwer- deverfahren eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (KG-act. 3); - dass am 13. Juli 2017 das Amtsgericht Prenzlau dem Kantonsgericht mitteilte, dass das Zustellersuchen vom 23. Juni 2017 nicht habe erledigt wer- den können, da der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei (KG- act. 7); - dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2017 nochmals aufgefordert wurde, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten Zustellungen an die bisherige bekannte Zustelladresse X bzw. bei Unzustellbarkeit durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolge (KG-act. 9 Disposziff. 1); - dass der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung aufgefordert wur- de, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab Zugang dieser Ver- Kantonsgericht Schwyz 3 fügung einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 450.00 zu leisten (KG-act. 9 Dispositivziff. 2); - dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht leis- tete, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. August 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses innert sieben Tagen ab Zugang dieser Verfügung gesetzt und für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 12); dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde; - dass die Verfügungen vom 26. Juli 2017 und 21. August 2017 zugestellt werden konnten (vgl. hierzu KG-act. 10 und 11 sowie KG-act. 13 und 14); - dass in Nachachtung der Verfügung vom 21. August 2017 demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO); - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; - dass eine Parteientschädigung zu entfallen hat, nachdem sich die Be- schwerdegegnerin nicht vernehmen liess; - dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘698.70. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. September 2017 kau