1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. Juli 2017 rfl