5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwerdeführer sind die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden sehr wohl bekannt (vgl. u.a. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017 und BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Nichtsdestotrotz reichte er erneut eine solche Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wird letztmals darauf hingewiesen, dass ihm für eine ähnliche wie vorliegend, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung droht;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: