Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, inwiefern ihm die Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift und der von ihm monierten Pfändungsurkunde nicht zumutbar gewesen war. Vielmehr begnügt er sich auf eine zusammengefasste Wiedergabe seines vorinstanzlichen Vorbringens sowie die Aufforderung der Vorinstanz als formelles und schikanöses Geplänkel zu rügen. 4. Mangels Darlegung zulässiger Beschwerdegründe und unsubstantiierter Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; was dem Beschwerdeführer bekannt ist, vgl. etwa BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016, BEK 2016 5 vom 16. Februar 2016 und BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017) ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).