Sodann legt er auch nicht dar, inwiefern er mit seiner vorinstanzlichen Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits genüge getan hatte und eine Eingabe weder im Doppel erforderlich ist noch es der Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz bedarf, mithin das Vorgehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt bzw. einem Nichteintreten entgegensteht. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, inwiefern ihm die Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift und der von ihm monierten Pfändungsurkunde nicht zumutbar gewesen war.