Oder anders gesagt, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und belegt nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhen würden. Sodann legt er auch nicht dar, inwiefern er mit seiner vorinstanzlichen Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits genüge getan hatte und eine Eingabe weder im Doppel erforderlich ist noch es der Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz bedarf, mithin das Vorgehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt bzw. einem Nichteintreten entgegensteht.