Art. 32 Abs. 4 SchKG Frist bis 1. Juni 2017 ansetzte, um die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe zu beheben (Vi- act. 2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer konkret nicht auseinander. Oder anders gesagt, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und belegt nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhen würden.