20a Abs. 2 SchKG rückzuweisen“, wobei auf „formelles und schikanöses Geplänkel“ zu verzichten sei (KG-act. 1). Sowohl die Eingangsanzeige als auch das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 23. Juni 2017 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KGact. 3, 5 und 7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgende Erw.).