1. Mit Entscheid (Verfügung) vom 6. Juni 2017 trat der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die Beschwerde von A.________ vom 11. Mai 2017 nicht ein, weil er innert Nachfrist die Mangelhaftigkeit der Beschwerde nicht aufforderungsgemäss behob und davon abgesehen seine Eingabe, sofern es sich um ein Fristerstreckungsgesuch handeln würde, verspätet war. Dagegen beschwert sich A.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz „zur Klärung von Amtes wegen Art. 20a Abs. 2