{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-110_2017-07-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0344821bbf982fbbe15de8a45453dc82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-110_2017-07-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_110_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b5e9ebd4e1f3c098d6abbcbd742aa44da55cca4618ca8d011bec5637e3eeaf1dfd386ac2a44c9e2ac260573f1679bf47ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b5e9ebd4e1f3c098d6abbcbd742aa44da55cca4618ca8d011bec5637e3eeaf1dfd386ac2a44c9e2ac260573f1679bf47ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_110", "Checksum": "74fa5e00d0caf0593ec24b9208ac128e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.07.2017 BEK 2017 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde | March unt. 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Juni 2017 trat der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die\nBeschwerde von A.________ vom 11. Mai 2017 nicht ein, weil er innert Nachfrist die Mangelhaftigkeit der Beschwerde nicht aufforderungsgemäss behob\nund davon abgesehen seine Eingabe, sofern es sich um ein Fristerstreckungsgesuch handeln würde, verspätet war. Dagegen beschwert sich\nA.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Kantonsgericht als obere\nAufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Beschwerdeführer beantragt den\nangefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz „zur Klärung von\nAmtes wegen Art. 20a Abs. 2 SchKG rückzuweisen“, wobei auf „formelles und\nschikanöses Geplänkel“ zu verzichten sei (KG-act. 1). Sowohl die Eingangsanzeige als auch das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom\n23. Juni 2017 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KGact. 3, 5 und 7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet\nwerden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgende Erw.).\n\n2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugsund Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 22010,\nArt. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder\ndie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden\n(Art. 320 ZPO).\n\n3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf ihre unter Androhung des Nichteintretens ergangene Aufforderung bzw. Verfügung vom\n18. Mai 2017 hin, womit sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nArt. 32 Abs. 4 SchKG Frist bis 1. Juni 2017 ansetzte, um die Mangelhaftigkeit\nseiner Eingabe zu beheben (Vi- act. 2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer konkret nicht auseinander. Oder anders gesagt, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und belegt nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf\noffensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhaltes oder falscher\nRechtsanwendung beruhen würden. Sodann legt er auch nicht dar, inwiefern\ner mit seiner vorinstanzlichen Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits genüge getan hatte und eine Eingabe weder im Doppel erforderlich ist noch es der Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz bedarf, mithin das Vorgehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG\nverletzt bzw. einem Nichteintreten entgegensteht. Ebenso wenig begründet\nder Beschwerdeführer, inwiefern ihm die Einreichung einer verbesserten\nRechtsschrift und der von ihm monierten Pfändungsurkunde nicht zumutbar\ngewesen war. Vielmehr begnügt er sich auf eine zusammengefasste Wiedergabe seines vorinstanzlichen Vorbringens sowie die Aufforderung der Vorinstanz als formelles und schikanöses Geplänkel zu rügen.\n\n4. Mangels Darlegung zulässiger Beschwerdegründe und unsubstantiierter\nBegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; was dem Beschwerdeführer bekannt ist,\nvgl. etwa BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016, BEK 2016 5 vom 16. Februar\n2016 und BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017) ist auf die Beschwerde präsidial\nnicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).\n\n5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG). Dem Beschwerdeführer sind die Nichteintretensgründe bei\nungenügend begründeten Beschwerden sehr wohl bekannt (vgl. u.a.\nBEK 2017 1 vom 24. Februar 2017 und BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017).\nNichtsdestotrotz reichte er erneut eine solche Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wird letztmals darauf hingewiesen, dass ihm für eine ähnliche\nwie vorliegend, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung droht;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung\n1/R mit den Akten).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 13. Juli 2017 rfl\n"}