1. Die Beschwerde (inklusive Ausstandsbegehren) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.