innert welcher Letzterer um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, eventualiter um Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 2 [recte 3] ZPO ersuchte (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde dem Gesuchsgegner unter Beilage des entsprechenden Formulars Nachfrist zur Begründung seines Gesuchs angesetzt (KG-act. 8). Am 13. Februar 2017 bezahlte der Gesuchsgegner stattdessen den geforderten Kostenvorschuss unter Hinweis darauf, dass er mittlerweilen die nötigen Mittel zur Finanzierung des Prozesses erhalten habe (vgl. KG-act. 4+9). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben;- beschlossen: