5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (inklusive Ausstandsbegehren) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingereicht wurde. 6. Am 12. Januar 2017 setzte die Gerichtsleitung dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.00 an (KG-act. 4), Kantonsgericht Schwyz 10