die Vorladung muss die Besetzung indessen nicht mitteilen (vgl. Art. 133 ZPO). Andererseits vermag der alleinige Umstand, dass der Bruder des Einzelrichters im Juli 2000 das vom Gesuchsgegner gekaufte Stockwerkeigentum „zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet hatte“, keinen Ausstandsgrund zu bewirken, auch wenn bezüglich der Überbauung B.________ die Sorgfaltspflicht des Grundbuchamtes von der Bevölkerung in Frage gestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall geht es um die definitive Rechtsöffnung von Steuerschulden, welche in keinem direkten Zusammenhang zum „disponiblen Raum“ des Gesuchsgegners steht. Näheres hierzu bringt der Beklagte nicht vor bzw. er vermag mit seinen allge-