strittenen Ausstandsgrund, vorliegend also das Bezirksgericht March über den Ausstand des Einzelrichters entscheidet. Fraglich ist, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung des Ausstandsgesuches überhaupt zuständig ist. Ungeachtet dessen macht der Gesuchsgegner einerseits lediglich geltend, dass er einen anderen Einzelrichter verlangt hätte, wenn er die Besetzung gekannt hätte bzw. ihm angekündigt worden wäre, dass anstelle von Einzelrichter J.________ C.________ den Vorsitz übernimmt; die Vorladung muss die Besetzung indessen nicht mitteilen (vgl. Art.