Bei Verspätung ist das Ablehnungsrecht verwirkt (vgl. Botschaft ZPO, S. 7273). Vorliegend erlangte der Gesuchsgegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. November 2016 Kenntnis darüber, dass Einzelrichter C.________ den Fall behandelt (vgl. Vi-act. 5). Das im Rahmen seiner Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren erfolgt damit verspätet. Die Rechtzeitigkeit wäre auch dann zu verneinen, wenn der Tag der Zustellung der angefochtenen Verfügung als fristauslösend angesehen würde. Kommt hinzu, dass nach Art. 50 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht über einen geltend gemachten und be- Kantonsgericht Schwyz 9