Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Bezüglich der unverzüglichen Gesuchsstellung wird ein strenger Massstab angelegt. Bereits aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu folgern, dass diese Frist in keinem Fall länger als zehn Tage sein kann (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO). Ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund ist gemäss Botschaft noch während dieser Verhandlung geltend zu machen. Bei Verspätung ist das Ablehnungsrecht verwirkt (vgl. Botschaft ZPO, S. 7273).