‒ mangels Relevanz bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend definitive Rechtsöffnung nicht einzugehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, gegen wen sich allfällige Strafanzeigen mit welchem Inhalt richten sollen, wobei dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht näher nachzugehen braucht. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden. 4. Der Gesuchsgegner verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Befangenheit des Vorderrichters.