c) Was die Ausführungen des Gesuchsgegners zur angeblichen „behördlichen Willkür“ und zu den „dubiosen Machenschaften“ im Zusammenhang mit der Grossüberbauung B.________ samt Beilagen (KG-act. 1/10 und 1/11) sowie die verlangte Einsetzung eines Rechtsexperten betrifft, so ist hierauf – soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) ‒ mangels Relevanz bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend definitive Rechtsöffnung nicht einzugehen.