Dabei war vorgängig das Einwohneramt Vorderthal SZ um die Bestellung des Heimatscheins besorgt, was gerade für den Wohnsitz in Vorderthal SZ spricht (vgl. KG-act. 1/7 bis 1/10). Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners spricht auch die postalische Erreichbarkeit in Vorderthal SZ für seinen (damaligen) dortigen Wohnsitz, da diese in der Regel übereinstimmen. Die Gemeinde Vorderthal SZ war damit zuständig bzw. zumindest nicht absolut und offensichtlich (örtlich) unzuständig, die fraglichen Steuern zu erheben. Die massgebende Veranlagungsverfügung ist somit nicht nichtig (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, N 128 zu Art. 80 SchKG).