84 SchKG), vermögen weder der Auszug über Stammdaten aus der Einwohnerkontrolle (KG-act. 1/5) noch die Bestätigung der Gemeinde Vorderthal SZ vom 9. November 2016 (KG-act. 1/6) zu belegen, dass der Gesuchsgegner in der relevanten Steuerperiode 2014 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Vorderthal SZ hatte. Gemäss den weiteren Belegen versuchte sich der Gesuchsgegner sodann erst am 31. Dezember 2015 um Anmeldung in I.________. Dabei war vorgängig das Einwohneramt Vorderthal SZ um die Bestellung des Heimatscheins besorgt, was gerade für den Wohnsitz in Vorderthal SZ spricht (vgl. KG-act. 1/7 bis 1/10).