b) Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung verneinte der Gesuchsgegner unter Hinweis auf seinen fehlenden Wohnsitz in Vorderthal SZ, seine Abmeldung nach Kanada sowie der misslungenen Anmeldung in I.________ eine Grundlage für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung. Im Beschwerdeverfahren bezeichnet der Gesuchsgegner die angefochtene Verfügung infolge absoluter und offensichtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde als nichtig, weil er sich per 30. Juni 2005 nach Kanada abgemeldet habe. Er bestreitet die Berechtigung von Steuerforderungen sowohl der Gemeinde Vorderthal SZ, des Bezirks March, des Kantons Schwyz als auch des Bundes.