Dass seine Post (grundsätzlich) nicht mehr an ihn weitergeleitet würde, behauptet er nicht. Die angefochtene Verfügung gilt damit als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (21. November 2017) zugestellt, womit der Gesuchsgegner mit der am 9. Januar 2017 erhobenen Beschwerde die 10-tägige Rechtsmittelfrist nicht einhielt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Kantonsgericht Schwyz 6 3. Selbst wenn der Gesuchsgegner die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben hätte – was nicht der Fall ist ‒, wäre sie gemäss den nachfolgenden Ausführungen abzuweisen.