In I.________ habe er sich wegen seiner nicht baubewilligten Wohnung bekanntlich nicht anmelden können. Indessen macht er nicht geltend, die Post könne oder sei ihm nicht (mehr) an die Adresse in Vorderthal SZ, sondern an die F.________strasse xx in I.________ zugestellt werden bzw. zuzustellen. In der an der Rechtsöffnungsverhandlung eingereichten Bestätigung des Einwohneramts Vorderthal vom 9. November 2016 führte sich der Gesuchsgegner gar als Absender mit der Adresse G.________, 8857 Vorderthal SZ auf (Vi-act. 6 = KG-act. 1/6). Der Vorderrichter durfte daher von der Zustellbarkeit an die Adresse in Vorderthal SZ ausgehen.