bb) Der Gesuchsgegner wurde in Vorderthal SZ betrieben (vgl. Vi-act. 2/6 f.). Offenbar konnten ihm in der Folge auch die Verfügung vom 5. Oktober 2016 sowie die Vorladung vom 7. Oktober 2016 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. November 2016, welche beide an die D.________strasse yy in 8857 Vorderthal SZ adressiert sind (vgl. Vi-act. 3 f.), zugestellt werden. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung machte der Gesuchsgegner geltend, er sei in den letzten Jahren sicher nicht in Vorderthal SZ angemeldet gewesen. Er habe sich nach Kanada abgemeldet. In I.________ habe er sich wegen seiner nicht baubewilligten Wohnung bekanntlich nicht anmelden können.