Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine Partei wie vorliegend Kenntnis vom hängigen Verfahren, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Sofern sich die Partei vom Adressort entfernt, hat sie die geeigneten Vorkehren für die Zustellbarkeit der Entscheide zu treffen. Eine zustellende Behörde kann davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, Kantonsgericht Schwyz 5