138 Abs. 2 und 3 lit. a ZPO). Die betreffende Person muss vom bereits laufenden oder einem sehr wahrscheinlich anlaufenden Gerichtsverfahren wissen und mit einer Zustellung rechnen bzw. zumindest aufgrund des Scheiterns eines Sühneversuchs oder aus anderen Gründen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen (Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N 3 zu Art. 138 ZPO; Frei, Berner Kommentar, 2012, N 24 zu Art. 138 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem dem Gesuchsteller das Rechtsöffnungsbegehren zugestellt und er zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen worden war, an welcher er auch teilnahm (Vi-act. 3 ff.).