b) Eine Zustellung gilt nicht nur dann als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, sondern auch bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde und zwar am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und 3 lit.