Am 30. Dezember 2016 wurde dem Gesuchsgegner ein Exemplar der Verfügung auf dem Bezirksgericht March ausgehändigt (vgl. Vi-act. 12). Der Gesuchsgegner macht mit Verweis auf die entsprechende Empfangsbescheinigung geltend, die angefochtene Verfügung sei ihm aufgrund der unklaren Wohn- und postalischen Verhältnisse am 30. Dezember 2016 persönlich auf dem Bezirksgericht March übergeben worden. Der Vorderrichter erwähnt in seinem Aktenüberweisungsschreiben, dass der Entscheid nach erstem Versand als nicht abgeholt retourniert und am 24. November 2016 per A+ nochmals an den Gesuchsgegner versandt worden sei. Zur Fristeinhaltung äussert er sich nicht näher.