c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 9. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1) I. Der Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 11.09.2016 (recte: 09.11.2011) sei infolge Befangenheit des Einzelrichters C.________ umgehend aufzuheben. II. Die dadurch erteilte definitive Rechtsöffnung – die zudem auf einem Grundlagenirrtum basiert – sei daher abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 3