1. a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 28. September 2016 ersuchten die Gesuchsteller den Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf die definitive Steuerrechnung 2014 und die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 4‘559.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2016 sowie über Fr. 150.00 (Inkassogebühren) und Fr. 103.30 (Kosten Zahlungsbefehl), insgesamt Fr. 4‘812.55 (Vi-act. 1). Die Rechtsöffnungsverhandlung fand am 9. November 2016 statt (Vi-act. 7). b) Am 9. November 2016 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 8):