{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-10_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c1e3341c9590cdab068bd4fb3238696"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-10_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2912849fffb10c342aa1da399bf03f74db6e48237918d32fc5ed5d4a8925465e779ef0a3d14f5d54f4a2bf3ee511eed01ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2912849fffb10c342aa1da399bf03f74db6e48237918d32fc5ed5d4a8925465e779ef0a3d14f5d54f4a2bf3ee511eed01ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_10", "Checksum": "e89d2fe86ccf3fe89b5eb5b707d018f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.05.2017 BEK 2017 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:00", "Checksum": "9300f9f40c53ff1cac2fc41b65b8775d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.05.2017 BEK 2017 10\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nstrittenen Ausstandsgrund, vorliegend also das Bezirksgericht March über den\nAusstand des Einzelrichters entscheidet. Fraglich ist, ob das Kantonsgericht\nzur Beurteilung des Ausstandsgesuches überhaupt zuständig ist. Ungeachtet\ndessen macht der Gesuchsgegner einerseits lediglich geltend, dass er einen\nanderen Einzelrichter verlangt hätte, wenn er die Besetzung gekannt hätte\nbzw. ihm angekündigt worden wäre, dass anstelle von Einzelrichter\nJ.________ C.________ den Vorsitz übernimmt; die Vorladung muss die Besetzung indessen nicht mitteilen (vgl. Art. 133 ZPO). Andererseits vermag der\nalleinige Umstand, dass der Bruder des Einzelrichters im Juli 2000 das vom\nGesuchsgegner gekaufte Stockwerkeigentum „zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet hatte“, keinen Ausstandsgrund zu bewirken, auch wenn bezüglich der Überbauung B.________ die Sorgfaltspflicht des Grundbuchamtes\nvon der Bevölkerung in Frage gestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall geht\nes um die definitive Rechtsöffnung von Steuerschulden, welche in keinem\ndirekten Zusammenhang zum „disponiblen Raum“ des Gesuchsgegners steht.\nNäheres hierzu bringt der Beklagte nicht vor bzw. er vermag mit seinen allgemeinen, unsubstantiierten Vorbringen keine Befangenheit des Vorderrichters\nglaubhaft zu machen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es diesem\nan der erforderlichen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit fehlen würde.\nSelbst wenn also das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt worden und auf\ndieses einzutreten wäre – was nach dem Gesagten zu verneinen ist ‒, wäre\nes abzuweisen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (inklusive Ausstandsbegehren)\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1\nGebVSchKG) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung\nist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingereicht wurde.\n\n6. Am 12. Januar 2017 setzte die Gerichtsleitung dem Gesuchsgegner\nFrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.00 an (KG-act. 4),\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ninnert welcher Letzterer um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118\nAbs. 1 lit. a ZPO, eventualiter um Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 2 [recte 3]\nZPO ersuchte (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde dem\nGesuchsgegner unter Beilage des entsprechenden Formulars Nachfrist zur\nBegründung seines Gesuchs angesetzt (KG-act. 8). Am 13. Februar 2017\nbezahlte der Gesuchsgegner stattdessen den geforderten Kostenvorschuss\nunter Hinweis darauf, dass er mittlerweilen die nötigen Mittel zur Finanzierung\ndes Prozesses erhalten habe (vgl. KG-act. 4+9). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde (inklusive Ausstandsbegehren) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.\n\n4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 4‘143.55.\n\n6. Zufertigung an A.________ (1/R), Gemeindekassieramt Vorderthal (1/R)\nund an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand\n"}