{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-10_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c1e3341c9590cdab068bd4fb3238696"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-10_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2912849fffb10c342aa1da399bf03f74db6e48237918d32fc5ed5d4a8925465e779ef0a3d14f5d54f4a2bf3ee511eed01ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2912849fffb10c342aa1da399bf03f74db6e48237918d32fc5ed5d4a8925465e779ef0a3d14f5d54f4a2bf3ee511eed01ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_10", "Checksum": "e89d2fe86ccf3fe89b5eb5b707d018f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.05.2017 BEK 2017 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:00", "Checksum": "9300f9f40c53ff1cac2fc41b65b8775d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.05.2017 BEK 2017 10\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nb) Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung verneinte der Gesuchsgegner unter Hinweis auf seinen fehlenden Wohnsitz in Vorderthal SZ, seine Abmeldung nach Kanada sowie der misslungenen Anmeldung in I.________\neine Grundlage für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung. Im Beschwerdeverfahren bezeichnet der Gesuchsgegner die angefochtene Verfügung infolge absoluter und offensichtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden\nBehörde als nichtig, weil er sich per 30. Juni 2005 nach Kanada abgemeldet\nhabe. Er bestreitet die Berechtigung von Steuerforderungen sowohl der Gemeinde Vorderthal SZ, des Bezirks March, des Kantons Schwyz als auch des\nBundes.\n\nNatürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,\nwenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben\n(§ 4 Abs. 1 StG). Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons-, Be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nzirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern (§ 3 Abs. 1 Steuerbezugsverordnung). Ungeachtet dessen, dass es sich bei den vom Gesuchsgegner neu\neingereichten Beilagen KG-act. 1/5-10 um nicht zu berücksichtigende Noven\nhandelt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 84 SchKG),\nvermögen weder der Auszug über Stammdaten aus der Einwohnerkontrolle\n(KG-act. 1/5) noch die Bestätigung der Gemeinde Vorderthal SZ vom 9. November 2016 (KG-act. 1/6) zu belegen, dass der Gesuchsgegner in der relevanten Steuerperiode 2014 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Vorderthal SZ hatte. Gemäss den weiteren Belegen versuchte sich der\nGesuchsgegner sodann erst am 31. Dezember 2015 um Anmeldung in\nI.________. Dabei war vorgängig das Einwohneramt Vorderthal SZ um die\nBestellung des Heimatscheins besorgt, was gerade für den Wohnsitz in Vorderthal SZ spricht (vgl. KG-act. 1/7 bis 1/10). Entgegen den Vorbringen des\nGesuchsgegners spricht auch die postalische Erreichbarkeit in Vorderthal SZ\nfür seinen (damaligen) dortigen Wohnsitz, da diese in der Regel übereinstimmen. Die Gemeinde Vorderthal SZ war damit zuständig bzw. zumindest nicht\nabsolut und offensichtlich (örtlich) unzuständig, die fraglichen Steuern zu erheben. Die massgebende Veranlagungsverfügung ist somit nicht nichtig (vgl.\nStaehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, N 128 zu Art. 80 SchKG). Ebenso\nwenig lässt sich eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts\nausmachen und ist die Frage der Steuerpflicht im Übrigen Gegenstand des\nVerwaltungsverfahrens. Der Gesuchsgegner bestreitet im Beschwerdeverfahren die Rechtskraft der – mit einer Vollstreckbarkeitserklärung vom 23. September 2016 versehenen und ihm unbestrittenermassen zugangenen ‒ Veranlagungsverfügung nicht, sondern hält selber fest, dass seine „Einsprachen“\nhinsichtlich seiner „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ mit Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014 abgewiesen worden seien.\nDie Veranlagungsverfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen und dem Gesuchsgegner unbestrittenermassen auch zugegangen. Der Vorderrichter war\nan die Vollstreckbarkeit gebunden, zumal sich deren Unrichtigkeit nicht aus\nden Akten ergab (vgl. Staehelin, a.a.O., N 137 zu Art. 80 SchKG).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nc) Was die Ausführungen des Gesuchsgegners zur angeblichen „behördlichen Willkür“ und zu den „dubiosen Machenschaften“ im Zusammenhang mit\nder Grossüberbauung B.________ samt Beilagen (KG-act. 1/10 und 1/11)\nsowie die verlangte Einsetzung eines Rechtsexperten betrifft, so ist hierauf –\nsoweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 326 Abs.\n1 ZPO) ‒ mangels Relevanz bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend definitive Rechtsöffnung nicht einzugehen. Ebenso wenig\nist ersichtlich, gegen wen sich allfällige Strafanzeigen mit welchem Inhalt richten sollen, wobei dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin\nnicht näher nachzugehen braucht. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren\nkann nicht eingetreten werden.\n\n4. Der Gesuchsgegner verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Befangenheit des Vorderrichters.\n\nGemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen\nwill, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald\nsie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Bezüglich der unverzüglichen\nGesuchsstellung wird ein strenger Massstab angelegt. Bereits aus Art. 51\nAbs. 1 ZPO ist zu folgern, dass diese Frist in keinem Fall länger als zehn Tage\nsein kann (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 49\nZPO). Ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund ist gemäss Botschaft noch während dieser Verhandlung geltend zu machen. Bei Verspätung\nist das Ablehnungsrecht verwirkt (vgl. Botschaft ZPO, S. 7273). Vorliegend\nerlangte der Gesuchsgegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom\n9. November 2016 Kenntnis darüber, dass Einzelrichter C.________ den Fall\nbehandelt (vgl. Vi-act. 5). Das im Rahmen seiner Beschwerde gestellte\nAusstandsbegehren erfolgt damit verspätet. Die Rechtzeitigkeit wäre auch\ndann zu verneinen, wenn der Tag der Zustellung der angefochtenen Verfügung als fristauslösend angesehen würde. Kommt hinzu, dass nach Art. 50\nAbs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht über einen geltend gemachten und be-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}