{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-10_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4c1e3341c9590cdab068bd4fb3238696"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-10_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2912849fffb10c342aa1da399bf03f74db6e48237918d32fc5ed5d4a8925465e779ef0a3d14f5d54f4a2bf3ee511eed01ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2912849fffb10c342aa1da399bf03f74db6e48237918d32fc5ed5d4a8925465e779ef0a3d14f5d54f4a2bf3ee511eed01ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_10", "Checksum": "e89d2fe86ccf3fe89b5eb5b707d018f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.05.2017 BEK 2017 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:00", "Checksum": "9300f9f40c53ff1cac2fc41b65b8775d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.05.2017 BEK 2017 10\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nb) Eine Zustellung gilt nicht nur dann als erfolgt, wenn die Sendung vom\nAdressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,\nmindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, sondern auch\nbei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde und zwar\nam siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person\nmit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und 3 lit. a ZPO). Die\nbetreffende Person muss vom bereits laufenden oder einem sehr wahrscheinlich anlaufenden Gerichtsverfahren wissen und mit einer Zustellung rechnen\nbzw. zumindest aufgrund des Scheiterns eines Sühneversuchs oder aus anderen Gründen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer\ngerichtlichen Sendung rechnen (Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar,\n2. Aufl. 2013, N 3 zu Art. 138 ZPO; Frei, Berner Kommentar, 2012, N 24 zu\nArt. 138 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem dem Gesuchsteller das\nRechtsöffnungsbegehren zugestellt und er zur Rechtsöffnungsverhandlung\nvorgeladen worden war, an welcher er auch teilnahm (Vi-act. 3 ff.).\n\nc) aa) Für die Zustelladresse kommt es primär auf die Meldeadresse an,\nwo die Person per Post erreicht werden kann (Weber, in: Oberhammer/Domej/\nHaas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu\nArt. 133 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 138 ZPO). Bei natürlichen Personen ist dies in\nder Regel die Wohnadresse. Hat eine Partei mehrere Adressen, besteht kein\nAnspruch auf Zustellung an jede der Adressen. Das Gericht hat aber seine\nZustellungen immer an dieselbe Adresse zu richten (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 13 zu\nArt. 133 ZPO). Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse\nder Partei. Hat eine Partei wie vorliegend Kenntnis vom hängigen Verfahren,\nist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren\nbetreffen, zugestellt werden können. Sofern sich die Partei vom Adressort\nentfernt, hat sie die geeigneten Vorkehren für die Zustellbarkeit der Entscheide zu treffen. Eine zustellende Behörde kann davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nsolange sie keine Meldung über einen Adresswechsel erhält (vgl.\nGwend/Bornatico, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 138 ZPO).\n\nbb) Der Gesuchsgegner wurde in Vorderthal SZ betrieben (vgl. Vi-act. 2/6\nf.). Offenbar konnten ihm in der Folge auch die Verfügung vom 5. Oktober\n2016 sowie die Vorladung vom 7. Oktober 2016 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. November 2016, welche beide an die D.________strasse yy in\n8857 Vorderthal SZ adressiert sind (vgl. Vi-act. 3 f.), zugestellt werden. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung machte der Gesuchsgegner geltend,\ner sei in den letzten Jahren sicher nicht in Vorderthal SZ angemeldet gewesen. Er habe sich nach Kanada abgemeldet. In I.________ habe er sich wegen seiner nicht baubewilligten Wohnung bekanntlich nicht anmelden können.\nIndessen macht er nicht geltend, die Post könne oder sei ihm nicht (mehr) an\ndie Adresse in Vorderthal SZ, sondern an die F.________strasse xx in\nI.________ zugestellt werden bzw. zuzustellen. In der an der Rechtsöffnungsverhandlung eingereichten Bestätigung des Einwohneramts Vorderthal vom\n9. November 2016 führte sich der Gesuchsgegner gar als Absender mit der\nAdresse G.________, 8857 Vorderthal SZ auf (Vi-act. 6 = KG-act. 1/6). Der\nVorderrichter durfte daher von der Zustellbarkeit an die Adresse in Vorderthal\nSZ ausgehen. Auch in seiner Beschwerde bringt der Gesuchsgegner nicht\nvor, die Post könne ihm an die Adresse in Vorderthal SZ nicht zugestellt werden. Er verweist im Wesentlichen lediglich auf seine unklaren Wohn- und postalischen Verhältnisse und hält im Zusammenhang mit seiner postalischen\nErreichbarkeit fest, dass das G.________ auf H.________ gelautet habe, seine Post dort nur eingelagert und dann entsprechend weitergeleitet worden sei.\nDass seine Post (grundsätzlich) nicht mehr an ihn weitergeleitet würde, behauptet er nicht. Die angefochtene Verfügung gilt damit als am siebten Tag\nnach dem erfolglosen Zustellungsversuch (21. November 2017) zugestellt,\nwomit der Gesuchsgegner mit der am 9. Januar 2017 erhobenen Beschwerde\ndie 10-tägige Rechtsmittelfrist nicht einhielt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n3. Selbst wenn der Gesuchsgegner die vorliegende Beschwerde rechtzeitig\nerhoben hätte – was nicht der Fall ist ‒, wäre sie gemäss den nachfolgenden\nAusführungen abzuweisen.\n\na) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid,\nso kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags,\nnämlich definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach\nArt. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines\nschweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde\nberuht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit\nErlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung\nanruft. Bei der Veranlagungsverfügung samt der darauf basierenden Steuerrechnung (Vi-act. 2/1 und 2/3) handelt es sich unbestrittenermassen um einen\nRechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303).\n\n"}