b) Der Rest des beim Kantonsgericht hinterlegten Betrags von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Kantonsgericht Schwyz 9 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.